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- Der Verein führt den Namen "Rad - und Motorsportclub Solidarität Breithardt", abgekürzt RMSC Breithardt.
- Der Sitz des Vereins ist Hohenstein, Ortsteil Breithardt.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein (e.V.)".
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung des Rad- und Motorsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein stellt sich zur Aufgabe, sportliche Fairness und Einsatzbereitschaft füreinander unter den Mitgliedern zu wecken und zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der gut beleumundet ist und die Satzung durch Unterschrift anerkennt. Minderjährige benötigen die Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
- Auch juristische Personen können unter Anerkennung der Satzung Mitglied werden.
- Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand.
- Mit Bestätigung der Aufnahme ist dem Mitglied eine Abschrift der Satzung auszuhändigen.
- Alle Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen internen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie dessen Einrichtungen und Gegenstände zu benutzen.
- Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten (Bringschuld).
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ausstellung des Mitgliedsausweises.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief mindestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres über den Vorstand zu erklären.
Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen die Mietgliedschaftsrechte Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten erlöschen mit dem Schluss des Kalenderjahres. - Der Ausschluss erfolgt,
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung die Frist von 3 Monaten nicht einhält,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder ausserhalb des Vereinslebens,
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
- aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der Jahresbeitrag festgelegt.
- Der Jahresbeitrag ist halbjährlich im voraus zahlbar.
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenverwalter,
- den Motorsportleitern,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- den Hallensportleitern,
- den Jugendleitern,
- dem Informationsleiter,
- dem Zeugwart.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als DM 200,- (102,26 Euro) belasten, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende selbstständig befugt.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 200,- (102,26 Euro) belasten, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes Bei Rechtgeschäften über DM 1.000 (511,29 Euro) muss die Zustimmung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. - Der Kassenverwalter verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Der Sportbetrieb untersteht den Sportleitern.
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäss gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. 2. Vorsitzende binnen 7 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordung einberufen. Diese ist bei Erscheinen von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Fachwartes. - Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand kann auch jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet gemäss § 5 Abs 6 der Satzung, oder wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn der beschlussfähige Vorstand sowie 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Wahl des Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer dürfen zweimal wiedergewählt werden. - Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Festsetzung der Beiträge.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten der Vereinsmitglieder.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vositzende, bei der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig - ausgenommen bei juristischen Personen als Mitglieder.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
- Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Aufgabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem ASB Taunusstein zu.
Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Hohenstein-Breithardt. Gerichtsort ist Bad Schwalbach.
Die Annahme dieser Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 27.01.1973 beschlossen worden.
Vorstehende Satzung stimmt mit der beim Registergericht, Amtsgericht Bad Schwalbach, hinterlegten Satzung überein. Eingetragen im Vereinsregister am 02.05.1973 unter der Nr. - VR 285 -.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. März 1982 beschlossen und am 24. Juni 1982 unter der Nr. 285 im Vereinsregister eingetragen.
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